Entwurf – noch nicht rechtsverbindlich
Alle mit [eckigen Klammern] markierten Stellen müssen ausgefüllt und der gesamte Text anwaltlich geprüft werden, bevor Lunesa öffentlich beworben wird. Stand der Recherche: 21.08.2026.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besonders prüfungsbedürftig
AGB sind der heikelste der drei Texte. Eine Haftungsklausel mit einer einzigen unzulässigen Formulierung ist vollständig unwirksam – dann gilt das Gesetz, also unbegrenzte Haftung. § 12 ist deshalb bewusst zurückhaltend gefasst und nicht ausgereizt. Diese Fassung ersetzt keine anwaltliche Prüfung, sie bereitet sie vor.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für die Überlassung der Software „Lunesa“ zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) durch [Firmierung und Sitz der UG] (nachfolgend „Anbieter“) an den Kunden.
(2) Der Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Praxen für Heilmittelerbringung. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt die Software in der jeweils aktuellen Fassung über das Internet bereit und speichert die vom Kunden eingegebenen Daten. Der Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zum gewählten Tarif.
(2) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Software, nicht die Richtigkeit der vom Kunden eingegebenen Inhalte und nicht den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Verwendung.
(3) Die Software unterstützt bei Dokumentation und Abrechnung. Sie ersetzt weder die fachliche Beurteilung der behandelnden Personen noch die Prüfpflichten des Kunden gegenüber Kostenträgern.
§ 3 Vertragsschluss und Testphase
(1) Die Darstellung der Leistungen ist kein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch den Anbieter oder mit der Freischaltung des Zugangs zustande.
(2) [Regelung zur Testphase: Dauer, Umfang, ob sie automatisch in einen entgeltlichen Vertrag übergeht – für den Pilotbetrieb ggf. gesonderte Vereinbarung statt AGB]
§ 4 Nutzungsrecht
(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
(2) Der Kunde darf die Software nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Zugänge für eigene Beschäftigte sind davon nicht erfasst.
§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, vergibt persönliche Zugänge je Person und sperrt sie unverzüglich, wenn eine Person ausscheidet.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten verantwortlich.
(3) Abrechnung: Der Kunde bleibt für die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die fristgerechte Einreichung seiner Abrechnungen verantwortlich. Von der Software erzeugte Dateien sind vor der Einreichung zu prüfen.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der eingegebenen personenbezogenen Daten berechtigt ist und seine Informationspflichten gegenüber Patienten erfüllt.
§ 6 Verfügbarkeit, Wartung, Weiterentwicklung
(1) Der Anbieter stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von [Prozentwert im Monatsmittel – nur zusagen, was gemessen und eingehalten werden kann] bereit, gemessen am Übergabepunkt zum Internet.
(2) Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster sowie Zeiten, in denen die Software aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters nicht erreichbar ist.
(3) Der Anbieter darf die Software weiterentwickeln. Werden wesentliche Funktionen eingeschränkt, wird der Kunde mit angemessener Frist informiert; ihm steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.
§ 7 Vergütung
(1) Es gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung. [Abrechnungszeitraum, Fälligkeit, Zahlungsweise]
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) [Preisanpassungsklausel – im B2B zulässig, aber formulierungsempfindlich. Nicht selbst formulieren.]
§ 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Kunde ist Verantwortlicher, der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Grundlage ist der gesondert zu schließende Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; er geht diesen Bedingungen im Zweifel vor.
(2) Der Anbieter verarbeitet die Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragserfüllung und nach dessen Weisung.
(3) Zur Verarbeitung auf dieser Internetseite informiert die Datenschutzerklärung.
§ 9 Datenexport und Wechsel des Anbieters
(1) Der Kunde kann seine Daten jederzeit während der Laufzeit in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren.
(2) Der Kunde kann den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur mit einer Frist von höchstens zwei Monaten einleiten. Der Anbieter unterstützt den Wechsel und schließt ihn innerhalb einer Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen ab.
(3) Für den Wechsel werden [keine / nur die unmittelbar damit verbundenen] Entgelte berechnet.
Diese Regelungen setzen Kapitel VI der EU-Datenverordnung (Data Act) um, die seit dem 12.09.2025 für Cloud- und SaaS-Dienste gilt – und zwar für bestehende wie neue Verträge. Wechselentgelte dürfen bis 11.01.2027 nur die unmittelbar verbundenen Kosten decken; danach entfallen sie. In den meisten SaaS-Mustern fehlt dieser Abschnitt noch.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) [Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist – die Zwei-Monats-Grenze aus § 9 Abs. 2 darf dadurch nicht unterlaufen werden]
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 11 Daten nach Vertragsende
(1) Nach Vertragsende stellt der Anbieter die Daten des Kunden noch [Frist, z. B. 30 Tage] zum Export bereit.
(2) Nach Ablauf dieser Frist löscht der Anbieter die Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Punkt für den Anwaltstermin: Der Kunde unterliegt für Behandlungsdokumentation einer Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Die Frist trifft ihn, nicht uns – aber er kann sie nur erfüllen, wenn er die Daten rechtzeitig mitnimmt. Eine zu kurze Exportfrist würde ihn in eine Pflichtverletzung laufen lassen. Das gehört ausdrücklich geregelt, nicht dem Zufall überlassen.
§ 12 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) [Betragsmäßige Höchstgrenze – nur nach anwaltlicher Prüfung und abgestimmt auf die Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht (WP0.3)]
Absatz 1 bis 3 folgen dem von der Rechtsprechung gesicherten Rahmen und sind bewusst nicht ausgereizt. Eine weitergehende Begrenzung würde die gesamte Klausel zu Fall bringen, nicht nur den überschießenden Teil – mit dem Ergebnis unbegrenzter gesetzlicher Haftung.
§ 13 Änderung dieser Bedingungen
(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder an eine veränderte Leistung erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens [Frist, üblich sechs Wochen] vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs steht beiden Seiten ein Kündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist [Sitz des Anbieters – ergibt sich erst aus WP0.6], sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.